Aufklärung, Meinungsfreiheit und das Gespenst der Hate Speech

Die Meinungsfreiheit in Deutschland ist in Gefahr. Es wird von den Verantwortlichen in der Politik nicht nur gefordert, sie einzuschränken, sondern sie wird bereits durch gesetzliche Regelungen wie das Netzwerkdurchsetzungsgesetz eingeschränkt. Unter dem Vorwand von „Hate Speech“ werden in den sozialen Netzwerken Beiträge gelöscht und Accounts gesperrt. Der Geltungsbereich dieser Regelungen wird sukzessive ausgeweitet, die Regelungen selbst werden sukzessive verschärft. Dadurch nimmt die Verletzung der Meinungsfreiheit in Deutschland immer mehr zu.

Dabei ist die Meinungsfreiheit eine wichtige, vielleicht die wichtigste Errungenschaft unserer westlichen Zivilisation. Sie wurde in der Europäischen Aufklärung zu einem Ideal und einem Grundrecht erhoben. In der Folge der Aufklärung wurde die Meinungsfreiheit als Grundrecht in den Verfassungen der Nationalstaaten und den Rechtskonventionen der übernationalen Gemeinschaften festgeschrieben.

Im ersten Schritt werde ich die Erhebung der Meinungsfreiheit zu einem universellen Menschenrecht in der europäischen Aufklärung und in der Folge der Aufklärung sowie die Rolle der Meinungsfreiheit als Fundament einer funktionierenden Demokratie schildern. Im zweiten Schritt möchte ich das Konzept der „Hate Speech“ (dt. „Hassrede“) einer grundlegenden Kritik unterziehen, wobei auch rechtliche Bedenken gegenüber diesem Konzept vorgestellt werden. Weiterhin werde ich auf die ideologische Grundlage dieses Konzepts eingehen, die in der postmodernistischen Auffassung von Sprache und Realität liegt. Schließlich möchte ich einige starke Argumente für die Meinungsfreiheit präsentieren, die sich an die Psychoanalyse Sigmund Freuds, die Sozialpsychologie Erich Fromms und die Philosophie des Stoikers Epiktet anlehnen.

Zur Rolle der Meinungsfreiheit in der Aufklärung und in der Folge der Aufklärung

Die Diskussion um die Meinungsfreiheit gewinnt in der Europäischen Aufklärung (18. Jh.) einen zentralen Stellenwert. Meinungsfreiheit wird als das Recht, die eigene Meinung ungehindert und öffentlich zu äußern, aufgefasst. Dieses Recht wird als allgemeines Menschenrecht verstanden. Darüber hinaus wird der Begriff der Meinungsfreiheit in der Aufklärung dezidiert politisch verwendet, was ihn wesentlich von den Freiheitsbegriffen früherer Epochen unterscheidet.

Immanuel Kant, der Hauptvertreter der Aufklärung in Deutschland, benutzt nicht den Begriff der Meinungsfreiheit, sondern den der „Freiheit der Feder“. Sie ist das „Palladium der Volksrechte“,1 das bedeutet etwas Heiligzuhaltendes, ein unantastbares Gut.

Von besonderer Wichtigkeit ist für Kant der öffentliche Gebrauch der Vernunft. In seiner programmatischen Schrift „Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?“ schreibt er:

„Der öffentliche Gebrauch seiner Vernunft muß jederzeit frei sein, und der allein kann Aufklärung unter Menschen zu Stande bringen … Ich verstehe aber unter dem öffentlichen Gebrauche seiner eigenen Vernunft denjenigen, den jemand als Gelehrter von ihr vor dem ganzen Publikum der Leserwelt macht.“2

Der Begriff „Gelehrter“ ist hier im weitesten Sinne zu verstehen: Er bezeichnet den gebildeten Bürger, der mit seinen Äußerungen Einfluss auf die Öffentlichkeit ausüben kann.

Der Mensch muss das Recht haben, die Ergebnisse seines Nachdenkens dem breiten Publikum mitzuteilen und somit zur Prüfung vorzulegen.

„Die Freyheit der Mittheilung seiner Gedancken, Urtheile, Kenntniße aber ist gewiß das einzige sichereste Mittel seine Kenntniße recht zu prüfen, und zu verificiren, und wer diese Freyheit wegnimmt, der … nimmt eben dadurch den Menschen das eine wahre Mittel, das sie noch besitzen, weg, den öfteren Betrug ihres eigenen Verstandes und deßen Fehltritte jemals aufzudecken, gewahr zu werden, und zu verbeßeren.“3

Die Meinungsfreiheit im Sinne der Publikationsfreiheit ist somit ein notwendiges Instrument der Wahrheitsfindung. Nur wenn wir Meinungen einer öffentlichen Prüfung unterziehen, können wahre von falschen Aussagen unterschieden werden, kann Wahrheitsfindung überhaupt stattfinden. Das wiederum ist eine Bedingung für Fortschritt, an den in der Aufklärung noch geglaubt wurde. Ein freier Diskurs, in dem die Wahrheit von Erkenntnissen festgestellt wird, ist die Grundlage für eine Weiterentwicklung der Menschheit.

Werden hingegen bestimmte Meinungen bzw. Personen oder Personengruppen, die bestimmte Meinungen vertreten, aus dem Diskurs ausgeschlossen, z.B. durch Zensur, so kann keine Wahrheitsfindung stattfinden und kein Fortschritt eintreten. Folgen davon sind Konservierung des Irrtums, Realitätsverlust und kulturelle, wissenschaftlich sowie gesellschaftliche Stagnation.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung, bei Kant in erster Linie das Recht auf freies Publizieren, kann als ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat aufgefasst werden. Es soll den Einzelnen vor staatlichen Freiheitseinschränkungen wie der Zensur und der Verfolgung durch staatliche Organe schützen.4

Das in der Europäischen Aufklärung postulierte Recht auf Meinungsfreiheit wurde in den Menschenrechtserklärungen, den Verfassungen der Nationalstaaten und den Rechtskonventionen hypernationaler Gemeinschaften (z.B. der Europäischen Union) festgeschrieben. Beispielsweise heißt es im Artikel 11 der Französischen Verfassung von 1791:

„Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte. Jeder Bürger kann also frei schreiben, reden und drücken unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit für den Mißbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.“5

Im deutschen Grundgesetz ist es der Artikel 5 (1), der die Meinungsfreiheit gewährleistet:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“6

Artikel 5 (3) sichert die Freiheit der Kunst und der Wissenschaft. Artikel 5 (4) garantiert zwar die Freiheit des Glaubens und des religiösen Bekenntnisses, religionskritische Äußerungen fallen jedoch in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 (1).

Auch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantiert die Meinungsfreiheit. Artikel 10 (1) der Konvention gewährleistet die „Freiheit der Meinungsäußerung“:

„Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.“7

Dieser Artikel bezieht sich auch auf wissenschaftliche und künstlerische Äußerungen. Da in dem Artikel auch von „Informationen“ die Rede ist, garantiert er ausdrücklich die Freiheit der von Medien vermittelten Äußerungen, also die Pressefreiheit.

In Anlehnung an die Aufklärung wird die Meinungsfreiheit als ein Menschenrecht aufgefasst. Es findet seinen Ursprung in den Autonomiebestrebungen des Menschen. Es ist einerseits individuell, weil es Ausdruck der Autonomie des Einzelnen ist und den Einzelnen vor den Eingriffen des Staates schützen soll, andererseits universell, weil es von allen Menschen in Anspruch genommen werden kann.

Darüber hinaus wird die Meinungsfreiheit, das freie Äußern und Konkurrieren von Meinungen, als eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft betrachtet. Dabei wird angenommen, dass für eine Demokratie nicht Harmonie, sondern Streit, Widerspruch und Konflikt konstitutiv sind. Sie soll sich durch Meinungsvielfalt, Pluralismus und nicht durch eine Einheitsmeinung auszeichnen. Die Meinungsfreiheit ist ferner eine Voraussetzung für Wahrheitsfindung und Fortschritt.8

Das Gespenst der „Hate Speech“

In den sozialen Medien (Facebook, Twitter, Youtube) werden Beiträge wegen „Hate Speech“ immer häufiger gelöscht. Auch die Accounts werden gesperrt. Auf die Initiative des damaligen Bundesjustizministers Heiko Maas wurde in Deutschland 2017 das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) erlassen. Es bildet die rechtliche Grundlage für die Bekämpfung der sog. „Hasskriminalität“ im Internet. Das Gesetz sieht vor, dass soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Youtube „Hassrede“ entfernen.

Doch was bedeutet “Hate Speech”? Wie lassen sich Äußerungen als Hass-Äußerungen identifizieren? Ist es rechtlich erlaubt, Hass-Äußerungen zu löschen?

“Hate Speech” heißt auf Deutsch Hassrede oder Hassäußerung. Hass ist ein Gefühl, das sich hinter Äußerungen verbergen kann. Eine Äußerung kann also an sich keine Hass-Äußerung sein, sondern sie kann das Gefühl des Hasses zum Ausdruck bringen. In anderen Worten: Hass wohnt der Sprache nicht inne.

Um festzustellen, ob Äußerungen Hass zugrunde liegt, müssten wir in die Seelen von Menschen hineinschauen können, was im Alltag eine Sache der Unmöglichkeit ist. Außer eine Person gibt offen zu, dass sie mit einer Äußerung Hass verbindet. Aber auch dann gibt es Schwierigkeiten: Was versteht diese Person unter „Hass“? Hass wird meist als subjektives Gefühl betrachtet. Wenn Hass subjektiv ist, dann können wir ihn sowieso nicht anhand von verbindlichen, objektiven Kriterien erfassen. Woher wissen wir dann, dass eine Person, die von sich selbst behauptet, Hassgefühle zu haben, Hass tatsächlich empfindet? Vielleicht ist es ja gar kein Hass, vielleicht täuscht sie sich!?

Wir sind höchstens in der Lage, hinter bestimmten Äußerungen Hassgefühle zu vermuten. Alleine durch psychologische Tests kann festgestellt werden, ob Personen Hassgefühle hegen und sie in Äußerungen kundtun, wie auch immer in der Psychologie Hass definiert, erfasst und gemessen wird.

Es gibt auf der einen Seite sehr viele Äußerungen, die wie „Hass-Äußerungen“ aussehen, hinter denen sich jedoch keine Hassgefühle verbergen, beispielsweise Äußerungen, mit denen man andere Menschen provozieren, an sie appellieren bzw. bei ihnen ein bestimmtes Verhalten hervorrufen möchte.

Nehmen wir z.B. die Äußerung „Du bist nichts wert“. Hinter dieser Äußerung muss kein Hass liegen. Sie kann dazu dienen, das Verhalten derjenigen Person, an die die Äußerung gerichtet ist, zu ändern, sie zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen.

Auch Äußerungen, die in politischen Kontexten gemacht werden, wie „Die Deutschen sind Nazis“, „Die Franzosen sind Rassisten“ oder „Die Moslems sind integrationsunfähig“ , müssen nicht von Hass geleitet sind. Sie können ebenfalls dazu dienen, an die genannten Gruppen zu appellieren, ihr Verhalten zu ändern.

Auf der anderen Seite gibt es Äußerungen, die auf den ersten Blick nicht wie „Hass-Äußerungen“ aussehen, hinter denen sich jedoch Hassgefühle verstecken können. Nehmen wir ironische Äußerungen, mit denen man andere Menschen verletzen, ihnen „eins auswischen“ möchte, weil man ihnen gegenüber Hass empfindet, z.B. „Du bist ja so klug“ oder „Du bist der Klügste auf der ganzen Welt“.

Und wie verhält es sich mit satirischen Äußerungen? Wie könnte man feststellen, ob solchen Äußerungen Hassgefühle zugrunde liegen? Man kann es nicht feststellen, außer die Person, die solche Äußerungen macht, ausdrücklich zugibt, dass sie mit ihnen Hass zum Ausdruck bringen möchte.

Ich wiederhole: Hass ist keine Eigenschaft der Sprache. Er ist ein Gefühl, das in der Sprache ausgedrückt werden kann. Wir können in der Regel Hass nicht identifizieren, weil wir in die Seelen von Menschen nicht hineinschauen können. Wenn wir Gefühle als etwas Subjektives betrachten, dann sind wir ohnehin nicht in der Lage, verbindliche Kriterien des Erkennens und Beurteilens von Gefühlen festzustellen. Äußerungen, die wie „Hass-Äußerungen“ aussehen, müssen nicht von Hass begleitet werden, und umgekehrt: Hinter Äußerungen, die nicht wie „Hass-Äußerungen“ aussehen, kann sich Hass verstecken.

Rechtliche Aspekte von „Hate Speech“

Kommen wir zu rechtlichen Aspekten von „Hate Speech“und somit zu den rechtlichen Regulierungen in Form des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Der Begriff „Hassrede“ kommt weder im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland noch in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vor. Zwar spricht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einige Fällen ausdrücklich von „Hate Speech“, entwickelt jedoch nicht eine Definition von Äußerungen, die unter diesen Begriff fallen. Die umfangreichste Untersuchung zum Thema „Hassrede und Meinungsfreiheit“ kommt zu dem Ergebnis, dass „Hassreden“ „Meinungen“ im Sinne des Artikels 5 (1) des Grundgesetzes und des Artikels 10 (1) der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (siehe oben) darstellen. „Hassreden“ liegen somit im „Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheitsgarantien“, kurz: im Schutzbereich der Meinungsfreiheit.9

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist somit verfassungswidrig und europarechtswidrig. Es wurde von dem UN-Sonderbeauftragten für Meinungsfreiheit David Kaye gerügt. Das Gesetz gefährdet die Meinungsfreiheit und die Privatsphäre. Die Inhalte werden aufgrund „vager und mehrdeutiger“ Kriterien entfernt. Auch rechtmäßige Inhalte werden gelöscht. Äußerungen werden aus dem Kontext gerissen und gelöscht.

Außerdem wird die Anonymität der Nutzer von sozialen Medien ausgehöhlt, denn Inhalte und Nutzerinformationen werden für eine bestimmte Zeit gespeichert und dokumentiert, was eine staatliche Überwachung der Betroffenen möglich macht.

Darüber hinaus ist die Abgabe der Verantwortung für die Löschung von Inhalten Dritter an private Firmen mit den internationalen Menschenrechtsbestimmungen nicht vereinbar, so Kaye.10 Nicht mehr deutsche Gerichte, sondern Mitarbeiter von Privatfirmen entscheiden über die Grenzen der Meinungsfreiheit.

Auch der deutsche Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel spricht von der Verfassungswidrigkeit des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und dokumentiert auf der Seite „Facebook-Sperre – Wall of Shame“ die Löschpraxis auf Facebook.11 Für Facebook arbeiten über 1000 sog. „Content-Moderatoren“. Die Einträge kontrollieren und sie – falls sie gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verstoßen – löschen. Oft sind es Praktikanten, also junge Menschen, die weder Ahnung vom Recht, noch von Politik noch vom Leben haben und darüber entscheiden, was geschrieben werden darf.

Die Löschpraxis ist mehr als bedenklich. Es werden Beiträge gelöscht und Accounts gesperrt, auch wenn die darin enthaltenden Äußerungen nicht gegen deutsche Gesetze verstoßen. Andererseits werden Beiträge nicht gelöscht, die nach deutschem Recht strafbar sind.

Bemerkenswert ist, dass Beiträge von Politikern der Altparteien, von Mainstream-Medien und Personen sowie Institutionen, die mit dem politischen Mainstream gehen, in denen Ausdrücke wie „Pack“, „Mob“, „Dunkeldeutsche“ usw. enthalten sind, in der Regel nicht als „Hassrede“ eingestuft und nicht gelöscht werden.

Die Zuschreibung „X ist Hassrede“ und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz dienen dazu, politisch störende und unerwünschte Meinungen aus dem öffentlichen Diskurs auszuschließen. Sie sind Instrumente zur Einschränkung der Meinungsfreiheit. In anderen Worten: Sie stellen Zensur-Maßnahmen dar.

Ein postmodernistischer Irrtum als ideologische Grundlage von „Hate Speech“

Das auf der Zuschreibung „X ist Hate Speech“ basierende Netzwerkdurchsetzungsgesetz verletzt die Meinungsfreiheit. Es tritt die Tradition der Aufklärung, ihre Ideale und Forderungen mit Füßen. Und es stellt faktisch eine Form der Zensur dar.

Doch welche geistesgeschichtlichen, kulturellen Gründe gibt es für diesen Rückfall hinter die Aufklärung? Ein wichtiger Grund liegt meines Erachtens in der postmodernistischen Auffassung von Sprache und Realität, genauer: in dem Konzept des Performativen, nach dem die Sprache die Realität nicht nur darstellt, über sie informiert, sondern sie auch schafft.

Eine der bekanntesten Repräsentantinnen dieser Auffassung ist Judith Butler. Sie wendet diese Auffassung auf ihre Geschlechtertheorie (Gendertheorie) an.12 Sprachliche Äußerungen (Sprechakte) haben gemäß dieser Auffassung eine seinsschaffende Funktion. Sie gehen über das rein Sprachliche hinaus, sie stiften Realität. Butler spricht in diesem Zusammenhang auch von „Materialisierung“.

Sagt man z.B. „Das ist ein Mädchen“ oder „Das ist ein Junge“, so wird mit diesen Äußerungen das Geschlecht der betreffenden Person hergestellt, und zwar unabhängig davon, ob es sich biologisch um ein Mädchen oder um einen Jungen handelt. Ein anderes Beispiel: Sagt ein Mann (also eine Person, die die biologischen Merkmale eines Mannes besitzt) „Ich bin eine Frau“, so legt er damit sein Geschlecht fest. Er behauptet nicht nur, etwas zu sein, sondern er ist es kraft der Sprache.

Die Philosophin Claudia Dorchain macht darauf aufmerksam, dass diese Auffassung von Sprache und Realität auf die antike Sophistik zurückgeht.13 Sophisten waren Wanderlehrer zu Zeiten Platons, die nicht an der Wahrheitsfindung, sondern an der Kunst der Beeinflussung durch Sprache und somit der Machtgewinnung sowie -ausübung durch Sprache interessiert waren. „Macht“ ist für die Sophisten und die Postmodernisten der zentrale Begriff. Auch die Sophisten gingen davon aus, dass die Sprache Seiendes nicht nur beschreibt, sondern auch kreiert.

Die Vorstellung, Sprache bewirke Veränderungen in der physikalischen Welt, ist ferner – so Dorchain – ein Merkmal des magischen Denkens. Es unterscheidet nicht zwischen der Bezeichnung und dem Bezeichneten bzw. dem Behaupteten und dem Tatsächlichen. Es zeichnet sich durch den Glauben aus, das Aussprechen von Formeln bewirke tatsächlich Veränderungen in der raumzeitlichen Welt.

Kommen wir zurück zu dem Konzept der Hassrede und zu den auf ihm basierenden gesetzlichen Maßnahmen gegen die Hassrede. Vertreter dieses Konzepts und Befürworter der Maßnahme folgen meines Erachtens – natürlich meist unbewusst – der stoischen und postmodernistischen Auffassung von Sprache und Realität. Die von ihnen als „Hassrede“ eingestuften Äußerungen sind für sie per se beleidigend, verletzend usw., sie stiften per se Gewalt, sie werden an sich als Gewalt betrachtet.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Gewalt wohnt der Sprache nicht inne. Anders formuliert: Gewalt ist kein inhärentes Merkmal der Sprache. Sprachliche Äußerungen können gewalttätige Handlungen auslösen oder auch nicht, wobei entscheidend ist, wie man sprachliche Äußerungen auffasst und auf sie reagiert (siehe unten das Kapitel zur stoischen Ethik).

Diejenigen, die an das Konzept der Hassrede glauben, sind offensichtlich nicht in der Lage, ausreichend zwischen sprachlichen Äußerungen und ihren möglichen Wirkungen zu unterscheiden und zu verstehen, dass sprachlichen Äußerungen nicht automatisch Wirkungen folgen.

Das zeigen aktuell Reaktionen deutscher Politiker und Leitmedien auf das Eindringen von Anhängern des amerikanischen Präsidenten Donald Trump ins Kapitol am 06.01.2021. So sagte der Unionsfraktionsvize Thorsten Frei: „Die Erstürmung des Kapitols macht noch einmal deutlich, welche Wirkungsmacht den sozialen Netzwerken innewohnt.” Und in der Tagesschau vom 08.01.2021 heißt es: „Es habe sich gezeigt, dass aus Worten bei sozialen Netzwerken Taten werden. Deshalb sei es notwendig, die Straftaten, die in diesem Raum begangen würden, konsequent zu verfolgen.“14

Aus Worten werden nicht Taten. Sprache ist nicht die Ursache von Taten/Handlungen. Es gibt keinen notwendigen kausalen Zusammenhang zwischen Sprache und Handlungen. Menschen sind keine Automaten. Sie sind auch keine dressierten Tiere, die nach dem Reiz-Reaktion-Schema leben. Menschen haben einen freien Willen. Sie können Distanz zu sprachlichen Äußerungen gewinnen, sie können sie beurteilen und die Reaktion auf sie abwägen.15

Deutsche Politiker und Leitmedien nehmen die Ereignisse in Washington zum Anlass, um noch schärfere Gesetze gegen „Hasskriminalität im Netz“ zu fordern. Ihre Vorstellung von Sprache und Realität sowie ihre Reaktionen auf die Ereignisse in Washington zeigen, wie tief der postmodernistische (Un-)Geist in die Mitte der Gesellschaft mittlerweile eingesickert ist.

Psychoanalytische und sozialpsychologische Argumente für die Meinungsfreiheit

In den letzten beiden Kapiteln möchte ich noch einige starke Argumente für die Meinungsfreiheit vorstellen, Argumente, die dem Konzept der Hassrede den Boden entziehen.

Beginnen wir mit Argumenten, die sich an die Psychoanalyse Sigmund Freuds anlehnen. Zunächst möchte ich betonen, dass Sigmund Freud in der Tradition der Europäischen Aufklärung steht. Die von ihm entwickelte Psychoanalyse ist nicht nur eine Theorie zur Heilung von psychischen Problemen, sondern auch eine Bewegung, die das Ziel hat, das menschliche Seelenleben rational zu erfassen und den Menschen dadurch die Möglichkeit zu geben, es rational zu gestalten. Das soll durch Bewusstmachung und Aufarbeitung von Kräften und Mechanismen der menschlichen Psyche geschehen. Das Ziel der Psychoanalyse ist die optimale Entfaltung des Menschen zu einer gesunden, vernünftigen und autonomen Person.

Zentral ist für Freud die Unterscheidung zwischen bewussten und unbewussten Erlebnisinhalten. Das Unbewusste wird als der Ort der in der frühen Kindheit verdrängten Vorstellungen und Wünsche aufgefasst. Es handelt sich meist um tabuisierte Inhalte (z. B. Verbote).

Die ins Unbewusste verdrängten Inhalte beeinflussen jedoch das Denken, Fühlen und Handeln des Kindes und später des Erwachsenen. Unbewusste Inhalte gehen sozusagen in den Untergrund und bestimmen den Menschen hinter seinem Rücken. Die unbewussten, verdrängten Inhalte sind nach Freud Ursachen für die Entstehung von psychischen Störungen, insbesondere von starken Ängsten (Neurosen).

In der psychoanalytischen Therapie werden die unbewussten Inhalte bewusst gemacht. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Methode der freien Assoziation. In ihr soll der Patient dem Therapeuten alles mitteilen, was ihm spontan einfällt. Die Grundregel der psychoanalytischen Therapie besagt, dass der Patient

„uns nicht nur mitteilen (soll), was er absichtlich und gerne sagt, was ihm wie in einer Beichte Erleichterung bringt, sondern auch alles andere, was ihm seine Selbstbeobachtung liefert, alles, was ihm in den Sinn kommt, auch wenn es ihm unangenehm zu sagen ist, auch wenn es ihm unwichtig oder sogar unsinnig erscheint. Gelingt es ihm, nach dieser Anweisung seine Selbstkritik auszuschalten, so liefert er uns eine Fülle von Material, Gedanken, Einfällen, Erinnerungen, die bereits unter dem Einfluß des Unbewußten stehen, oft direkte Abkömmlinge desselben sind und die uns also in den Stand setzen, das bei ihm verdrängte Unbewußte zu erraten und durch unsere Mitteilung die Kenntnis seines Ichs von seinem Unbewußten zu erweitern.“16

Ich betone: In einer psychoanalytischen Therapie soll der Patient über alles, also auch über seine intimsten Erlebnisse, über seine Vorurteile, Klischees und Ressentiments völlig offen, frei und tabulos sprechen. Nichts darf weggelassen, nichts „zensiert“ werden. Es ist ihm demzufolge auch erlaubt, Hass zu äußern. Es ist ihm sogar auferlegt, Gefühle wie Hass zu äußern. Tut er das nicht, leben die Inhalte im Unbewussten weiter und kommen dann irgendwann im Verhalten des Patienten zum Vorschein, etwa in Angstzuständen, Gewaltausbrüchen und Depressionen.

Die offene und tabulose Rede des Patienten in der psychoanalytischen Therapie ist ein Ausdruck der Freiheit in einem sonst von Ängsten und Zwängen bestimmten Leben.

In einem weiteren therapeutischen Schritt soll sich der Patient mit den bewusst gemachten Inhalten auseinandersetzen, sie mit Hilfe des Therapeuten verarbeiten. Die Deutung der Inhalte durch den Therapeuten verhilft dem Patienten dazu, diese Inhalte und die mit ihnen verbundenen Ängste zu verstehen und zu verarbeiten.

Freuds Psychoanalyse ist auf das Heilen von Einzelpersonen (Individuen) ausgerichtet. Er befasste sich mit individuellen Verdrängungen und individuellen unbewussten Inhalten sowie deren Bewusstmachung. Freuds Modell von Verdrängung, Unbewusstem und Bewusstmachung kann aber auch zur Klärung von gesellschaftlichen Phänomenen herangezogen werden. Dies geschieht in der psychoanalytisch ausgerichteten Sozialpsychologie.

Nach Erich Fromm, einem der wichtigsten Repräsentanten dieser wissenschaftlichen Strömung, liegt die Aufgabe der Psychoanalyse darin, die bei den Individuen und in der Gesellschaft auftretenden Verdrängungen aufzudecken.17

Es gibt demnach nicht nur individuelle Verdrängung und individuelles Unbewusstes, sondern auch gesellschaftliche Verdrängung und gesellschaftliches Unbewusstes. Doch wie funktioniert die gesellschaftliche Verdrängung? Wie entsteht das gesellschaftliche Unbewusste?

Bestimmte Inhalte werden in der Öffentlichkeit tabuisiert. Man darf über sie öffentlich nicht reden. Ansonsten riskiert man Diffamierung, Ächtung und Ausschluss aus dem öffentlichen Leben. Weitere Sanktionen sind Berufsverbot, Karrierestop und rechtliche Strafen.

Im Falle der gesellschaftlichen Verdrängung werden tabuisierte Inhalte von vielen Menschen verdrängt und „landen“ im Unbewussten. Da es sich dabei nicht um individuelle, sondern um öffentliche, z. B. politische, Inhalte handelt und sie von vielen Menschen verdrängt werden, bilden sie das gesellschaftliche Unbewusste.

Es gibt Fromm zufolge einen „gesellschaftlichen Filter“, der bestimmt, welche Inhalte zu Bewusstsein kommen dürfen und welche nicht.18 Um Macht zu erhalten, sind die Herrschenden daran interessiert, dass bestimmte Inhalte verdrängt und nicht bewusst werden. Diesem Zweck dienen Institutionen, herrschende Parteien, Leitmedien, Bildungsanstalten, das Rechtssystem und der staatliche Verwaltungsapparat.

Ähnlich wie bei der individuellen Verdrängung führt die gesellschaftliche Verdrängung zu Realitätsverzerrung und pathologischen Erscheinungen. Werden bestimmte Meinungen im öffentlichen Diskurs tabuisiert, so kann erstens kein volles Bild der gesellschaftlichen Verhältnisse entstehen, zweitens können die ins Unbewusste verdrängten Inhalte unkontrolliert und in sozialpathologischer Form, z. B. in Form von Gewaltausbrüchen, wieder auftauchen.

Werden beispielsweise Vorurteile, die Menschen gegenüber anderen Menschen bzw. Gruppen von Menschen haben, ins gesellschaftliche Unbewusste verdrängt, leben sie dort weiter und brechen irgendwann unkontrolliert auf.

Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Frage nach der Meinungsfreiheit? Der oben beschriebene Mechanismus zeigt, dass es falsch ist, Meinungen zu tabuisieren, z.B. indem man sie als „Hassrede“ bezeichnet und verbietet. Meinungen, die Menschen oder gar den meisten Menschen nicht gefallen, Vorurteile, Klischees, Ressentiments usw. sollten Eingang in den öffentlichen Diskurs finden. Ansonsten leben sie – wie oben gezeigt wurde – im gesellschaftlichen Unbewussten weiter und brechen irgendwann unkontrolliert auf. Auch die als „extremistisch“ bezeichneten Meinungen dürfen nicht tabuisiert werden. In einer offenen, freien und demokratischen Gesellschaft kommt es jedoch darauf an, sich mit solchen Meinungen auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls zu widerlegen.

Mit stoischer Ethik für die Meinungsfreiheit

Weitere Argumente für die Meinungsfreiheit möchte ich der Philosophie des Stoikers Epiktet entnehmen. Sie dienen auch dazu, das Konzept der Hassrede zu entkräften. Epiktet steht zwar nicht in der Tradition der Europäischen Aufklärung, er lebte von 50 bis 135 n. Chr., aber sein Denken ist in hohem Maße aufklärerisch. Er glaubt an die menschliche Vernunft, die Autonomie des Menschen und die Willensfreiheit. Epiktet kann daher als ein antiker Aufklärer bezeichnet werden.

Laut Epiktet gibt es Dinge, die in unserer Macht stehen, und solche, die es nicht tun. Zu den ersteren gehören: das Denken (der Gebrauch von Vorstellungen), das Wollen und das Unterlassen, das Begehren und das Meiden. Zu den letzteren gehören: der Körper, der Besitz, das Ansehen und die berufliche sowie gesellschaftliche Stellung.19

Was in unserer Macht steht, ist für uns frei, was nicht in unserer Macht steht, ist hinfällig, von anderen Menschen abhängig. Wenn wir das begehren, was nicht in unserer Macht steht, dann werden wir unglücklich, weil wir das Begehrte oft nicht erhalten können. Und auch wenn wir es erhalten, kann es uns von anderen abgenommen werden.

Eine weitere wichtige Unterscheidung, die Epiktet trifft, ist die zwischen Dingen und Vorstellungen von den Dingen. Nicht die Dinge selbst, sind es, die die Menschen beunruhigen, sondern ihre Vorstellungen von den Dingen. So ist z. B. Der Tod nichts Schreckliches, er ist eine Naturnotwendigkeit, sondern unsere Vorstellung, er sei etwas Schreckliches, ist das Schreckliche.

Wie der Einzelne eine Äußerung auffasst, hängt alleine von ihm ab. Ob er eine Äußerung als Kränkung, Beleidigung oder harmlose Bemerkung auffasst, ist allein die Sache seiner Deutung dieser Äußerung. Das kann man auch daran sehen, dass ein und dieselbe Äußerung für einen Menschen anstößig ist, ihn erzürnt, einen anderen hingegen erfreut, einen dritten wiederum gleichgültig lässt. Epiktet schreibt:

„Merke: nicht wer dich schmäht, und nicht wer dich schlägt, kränkt dich, sondern nur deine Vorstellung, als ob sie dich kränkten. Wenn dich einer reizt, so bedenke, daß es deine Vorstellung ist, die dich reizt. Suche es deshalb vor allem dahin zu bringen, daß deine Vorstellung dich nicht fortreißt. Hast du erst Zeit zur Überlegung gewonnen, so wirst du leichter Herr über dich selber bleiben.“20

Der Mensch hat nach Epiktet die Freiheit, auf Vorstellungen/Äußerungen so zu reagieren, wie er möchte. Er kann zwar den Inhalt der Vorstellungen/Äußerungen nicht bestimmen, aber seine Reaktion auf sie ist frei. Der Mensch hat als Vernunftwesen die Fähigkeit, Distanz zu den auf ihn einwirkenden Vorstellungen zu gewinnen, sie zu überprüfen und Stellung zu ihnen zu beziehen.

Sie können ihn nur dann affizieren, wenn er ihnen seine Zustimmung erteilt, d.h. wenn er die Vorstellungen billigt. Der Mensch hat aber auch die Fähigkeit, den auf ihn eindringenden Vorstellungen seine Zustimmung zu verweigern, so dass sie an ihm abprallen und auf ihn keinen Einfluss gewinnen können. Anders ausgedrückt: Der Mensch hat die Freiheit, eine Entscheidung zu treffen; er kann den Vorstellungen zustimmen oder sie ablehnen. Die so verstandene Freiheit ist für Epiktet und andere Stoiker das höchste Gut des Menschen.

Und auch hier stellen wir die Frage: Welche Konsequenzen ergeben sich aus Epiktets Überlegungen für die Frage nach der Meinungsfreiheit?

Es wird vermehrt gefordert, dass bestimmte Meinungen nicht geäußert werden dürfen, weil man mit ihnen andere Menschen oder Gruppen von Menschen beleidigen oder verletzen könnte. Dagegen kann mit Epiktet behauptet werden, dass es von den Adressaten selbst abhängt, wie sie Meinungen auffassen und auf sie reagieren, das heißt, ob sie sich durch Meinungen beleidigen oder verletzen lassen.

Wenn sich jemand abwertend über andere Menschen, Einzelmenschen oder Gruppen von Menschen äußert, müssen sich die Adressaten dieser Äußerung nicht gleich beleidigt fühlen und Redeverbote fordern. Es ist viel sinnvoller, sich mit solchen Äußerungen auseinanderzusetzen. Und es ist die Aufgabe aller an einem rationalen Diskurs Interessierten, auf solche Äußerungen immer wieder einzugehen und sie gegebenenfalls zu entkräften.

Außerdem kommunizieren in den sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter sowie in öffentlichen (politischen) Debatten erwachsene Menschen. Erwachsene sollten auch mit Äußerungen, die unter die Gürtellinie gehen, umgehen können. Ansonsten sind sie nicht erwachsen.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist zu kostbar, um unter dem Vorwand von „Hate Speech“ eingeschränkt zu werden. Meinungsfreiheit ist ein unveräußerliches und universelles Recht, so der Schriftsteller Salman Rushdie in einer Rede auf der Frankfurter Buchmesse 2015. „Die Begrenzung der Meinungsfreiheit ist nicht nur Zensur, sie ist ein Angriff auf die menschliche Natur“. Und: „Ohne Meinungsfreiheit gibt es keine anderen Rechte“.21

Literatur:

1 Immanuel Kant, „Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis, in: Ders.: Werkausgabe Band 11 (hrsg. von Wilhelm Weischedel), Frankfurt am Main 1964, S. 161.

2 Immanuel Kant, „Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?“, in: Ders., Werkausgabe Band 11 (hrsg. von Wilhelm Weischedel), Frankfurt am Main 1964, S. 55

3 Immanuel Kant, „Logik Blomberg“, in: Ders.: Gesammelte Schriften. Akademieausgabe Bd. 24, Berlin 1966, S. 150.

4 Siehe Peter Niesen, Kants Theorie der Redefreiheit, Baden-Baden 2005, S. 134f.

5 Artikel 11 der Französischen Verfassung vom 3. September 1791, in: Günther Franz (Hrsg.), Staatsverfassungen, München/Wien 19753, S. 307.

6 Gesetze im Internet (verantwortlich: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz), aufgerufen am 11.01.2021:

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html

7 Dejure.org, aufgerufen am 11.01.2021:

https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html

8 Siehe Anna Katharina Struth, Hassrede und Freiheit der Meinungsäußerung. Der Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit in Fällen demokratiefeindlicher Äußerungen nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Grundgesetz und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Berlin 2019, S. 39f.

9 Ebd., S. 436.

10 David Kaye, „Offener Brief an die Bundesregierung“, aufgerufen am 11.01.2021:

https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Opinion/Legislation/OL-DEU-1-2017.pdf

11 „Facebook-Sperre – Wall of Shame“, aufgerufen am 11.01.202:

https://facebook-sperre.steinhoefel.de/

12 Judith Butler, Das Unbehagen der Geschlechter, Frankfurt am Main 201417.

13 Claudia Dorchain, „Werden-Wollen und die Magie des Wortes: Der Feminismus der dritten Welle als Existenzialismus und Sophistik“, Cuncti 27.04.2020:

https://www.cuncti.net/geschlechterdebatte/1175-werden-wollen-und-die-magie-des-wortes-der-feminismus-der-dritten-welle-als-existenzialismus-und-sophistik

14 „Vorhaben der Regierung: Anti-Hass-Gesetz soll schnell kommen“, Tagesschau 08.01.2021.

15 Michael Klein, „Dumm-Speech: Trittbrettfahrer im Rausch des Faschismus – Vom Raub der Bürgerrechte“, ScienceFiles 08.01.2021:

16 Sigmund Freud, „Abriß der Psychoanalyse“, in: Ders. Gesammelte Werke Bd. 17 (hrsg. von Anna Freud), London 1955, S. 99.

17 Erich Fromm, Schriften aus dem Nachlass Bd. 7 (hrsg. Von Rainer Funk), Weinheim/Basel 1992.

18 Ebd., S. 81.

19 Epiktet, Handbüchlein der Moral und Unterredungen (hrsg. von Heinrich Schmidt), Stuttgart 1954, S. 21f.

20 Ebd., S. 31.

21 „Ein Angriff auf die menschliche Natur“, FAZ 13.10.2015:

https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buchmesse/themen/salman-rushdie-redet-zur-eroeffnung-der-frankfurter-buchmesse-13854267.html

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